Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gail Display GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden. Sie gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung, für künftige Aufträge und für alle Lieferungen und Leistungen gegenüber
a) einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelnd (Unternehmer);
b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Abweichenden oder unsere AGB ergänzenden Bedingungen widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann für uns nicht bindend, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir nach Empfang von abweichenden Einkaufsbedingungen die Lieferung ausführen.
1.3 Nebenabreden oder Zusicherungen im Rahmen von Vertragsverhandlungen und nach erfolgter Auftragsbestätigung sowie Änderung oder Ergänzungen eines schriftlichen oder fernschriftlich geschlossenen Vertrages oder dieser AGB bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen Form oder unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote und Auftragsbestätigungen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. der Umfang unserer Leistungspflicht wird allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt.
2.2 Bei Abweichungen von der Bestellung des Kunden gilt es als Zustimmung des Kunden, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung widerspricht, es sei denn, die Änderungen betreffen Vertragsbestandteile, von denen es bekannt ist oder sein muss, dass diese für den Kunden wesentlich sind.
2.3 Wir behalten uns vor, bei der Produktion der Displays und Verpackungen vergleichbare bzw. bessere Materialien in Abweichung vom Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung zu verwenden.
3. Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt an Zeichnung, Konstruktion und Ähnlichem
3.1 An von uns gefertigten Konstruktionen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen oder Dateien steht uns nach dem Urhebergesetz das uneingeschränkte Urheberrecht zu. Es wird weder durch Zahlung des vereinbarten Preises für die Konstruktionen noch durch die Übergabe von Mehrfertigungen der Konstruktionsunterlagen beeinträchtigt. Unsere Kunden sind daher ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, nach unseren Konstruktionen, Aufstellern oder Verpackungen für andere Produkte herzustellen, anderweitig ganz oder teilweise herstellen zu lassen, Kopien der Konstruktionsdaten herzustellen oder herstellen zu lassen oder die übergebenden Unterlagen zu verbreiten, Dritten zu anderen Zwecken als der Herstellung des betreffenden Aufstellers bzw. der Verpackung zu überlassen oder den Inhalt Dritten zugänglich zu machen. Hierbei ist es unerheblich, ob die betreffende Konstruktion, Zeichnung und ähnliche Unterlage von uns selbst hergestellt wurde oder durch Dritte in unserem Auftrag. Weitergehende Rechte nach dem Urhebergesetz bleiben hiervon unberührt.
3.2 Die Konstruktionen bleiben stets in unserem uneingeschränkten Eigentum. Liefern wir außer der Konstruktion auch die POS-Aufsteller bzw. die Verpackungen, so verbleibt gleichwohl das uneingeschränkte Urheberrecht bei uns. Nur der Gegenstand als solcher geht in das Eigentum des Kunden über. Auf § 14 Urheberrechtsgesetz weisen wir ausdrücklich hin.
3.3 Wir behalten uns das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Kunde darf sie nur zu den vereinbarten Zwecken nutzen und sie ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen. Auf Verlangen sind unsere Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an uns zurückzugeben. Dritten dürfen sie, außer für die Produktion der POS-Aufsteller bzw. der Verpackungen nicht zugänglich gemacht werden.
4. Lieferzeit und Verzug
4.1 Die Lieferfrist beginnt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Soweit sich die Parteien bei Vertragsabschluss die Klärung von technischen Fragen vorbehalten haben, beginnen die Fristen erst, wenn Übereinstimmung erzielt ist und wenn der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung einer erforderlichen Anzahl von Mustern oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Es handelt sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen.
4.2 Um einen verbindlichen Liefertermin handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Kunden als verbindlich bestätigt worden ist.
4.3 Die angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Unternehmen verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wird. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4.4 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
4.5 Können wir aufgrund höherer Gewalt, infolge unabwendbarer Umstände, wie beispielsweise Arbeitskämpfen, Krieg, Aufruhr oder sonstiger Ereignisse, wie nicht rechtzeitiger oder nicht einwandfreier Selbstbelieferung sowie sonstiger, ähnlich schwerwiegender Betriebsstörungen außerhalb unseres Einflussbereichs auch verbindlich angegebene Fristen nicht einhalten, kann uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen setzen, nach deren Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er wegen der Lieferverzögerung kein Interesse an der Lieferung mehr hat. Schließt eine Bestellung die Lösung von Konstruktions- und Entwicklungsaufgaben ein, so muss die Nachfrist mindestens einen Monat betragen.
4.6 Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dies gilt auch, falls die genannten Ereignisse auf unseren Betrieb oder den Inhalt unserer Leistung so wesentlich einwirken, dass wir an der Ausführung des Vertrages gehindert sind. Den Kunden werden wir nach Erkenntnis über die Tragweite eines solchen Ereignisses unverzüglich benachrichtigen.
4.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, in den vorgenannten Fällen, sei es wegen Rücktritts oder Verzugs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
4.8 Wir sind zur Teillieferung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde an der Teillieferung kein Interesse hat oder die vereinbarte Lieferzeit überschritten ist. Beanstandungen der Teillieferung berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung.
5. Abnahme und Gefahrenübergang
5.1 Der Kunde hat den Liefergegenstand in unserem Unternehmen innerhalb von acht Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.
5.2 Die Gefahr geht auf den Kunden mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Kunden nach Ablauf der 8-Tage- Frist der vorhergehenden Ziffer 5.1, nach Ablauf einer besonders vereinbarten Abnahmefrist und in jedem Falle mit dem Aufbau des Liefergegenstandes über. Die Abnahme darf wegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigert werden.
5.3 Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Kunden oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transportör (Spedition etc.) über.
5.4 Nehmen wir den Liefergegenstand aus Gründen zurück, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
6. Preis und Zahlungsbedingungen
6.1 Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
6.2 Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ab Werk in Euro zzgl. der Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt gültigen Höhe ohne Transportversicherung und Verpackung. Die Zahlung hat ohne Abzüge nach Eingang der Auftragsbestätigung zu erfolgen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht erst bei vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden über. Der Kunde, der uns bei der Bestellung anzeigt, dass er Wiederverkäufer ist, ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
7.2 Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits bei Abschluss des Vertrages über die Weiterveräußerung an uns ab. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns der entstehende Miteigentumsanteil der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind wir im Verhältnis des Wertes der Verarbeitung bzw. verbundenen Vorbehaltsware Miteigentümer an der neuen Sache. Sie wird vom Kunden unentgeltlich für uns verwahrt. Der Kunde verpflichtet sich, außergewöhnliche Verfügungen über das Eigentum (z. B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) nur nach unserer vorherigen Zustimmung vorzunehmen.
7.3 Auf unser Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die Schuldner über die Abtretung zu unterrichten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tritt er in die Vorbehaltsware oder in die von uns abgetretene Forderung hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8. Haftung
8.1 Schadensersatzansprüche gegen uns, unseren Arbeitnehmern und / oder unseren Erfüllungsgehilfen, die auf leichte Fahrlässigkeit beruhen und die nicht Schadensersatz für die Verletzung von Leben, Körper und / oder Gesundheit zum Inhalt haben, sind – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen. Gleichgültig ist, ob sie aus Vertragsverletzung oder der Verletzung vertraglicher Nebenabreden aus unerlaubter Handlung, auch aus der Haftpflicht des Produzenten (wegen Konstruktions-, Produktions- und Informationsfehlern sowie Fehlern bei der Produktbeobachtung (z. B. § 823 BGB) herrühren. Nicht ausgenommen ist die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2 Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten (Kardinalpflichten) wird auch für Fahrlässigkeit eines Organs oder leitender Angestellter gehaftet, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung greift nicht bei Verletzung von Leben, Körper und / oder Gesundheit ein.
8.3 Bei der Konstruktion von POS-Displays wird eine Haftung für die Funktion und die Statik von uns nur dann übernommen, wenn wir vor der Konstruktion mit einer ausreichenden Anzahl von Mustern versorgt werden. Wir haften insbesondere nicht für durch den Kunden falsch übermittelte Maße der Produkte. Für die Statik der von uns konstruierten Displays haften wir darüber hinaus auch nur dann, wenn bei der Produktion die durch uns empfohlenen Produktionsmaterialien oder vergleichbare Materialien verwendet werden.
9. Gewährleistung
9.1 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter bzw. garantierter Eigenschaften gehört, haften wir wie nachstehend angeführt:
Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besteht uneingeschränkt. Dies gilt auch im Falle des Fehlens von Eigenschaften, die ausnahmsweise ausdrücklich zugesichert bzw. garantiert sind. Wenn die Zusicherung bzw. Garantie gerade bezweckt, den Kunden gegen Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
9.2 Die Lieferung ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge wegen offensichtlicher Mängel nicht binnen 7 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns schriftlich unter genauer Beschreibung der Tatbestände eingegangen ist.
Mängelrügen wegen verdeckter Mängel und solcher Mängel, welche erst nach dem Aufstellen / Aufbauen erkennbar werden, müssen unverzüglich nach deren Entdeckung unter genauer Beschreibung der Tatbestände uns gegenüber geltend gemacht werden.
9.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird auf ein Jahr begrenzt. Fälle arglistiger Täuschung sind hiervon ausgenommen. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem Gesetz.
9.4 Bei Großserien, d. h. bei mehr als 100 Exemplaren, ist regelmäßig ein gewisser Anteil an Ausschuss vorhanden, welcher erst beim Aufbau erkenntlich ist. Es kann daher zu geringfügigen Überlieferungen kommen, um eine ausreichende Anzahl an mangelfreien Exemplaren zu gewährleisten.
9.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Waren weiterverarbeitet oder weiterveräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- Fehlerhafter Aufbau durch den Kunden oder Dritte
- Natürliche Abnutzung
- Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
- Ungeeignete klimatische Lagerung, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.
9.7 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; bei Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper und / oder Gesundheit – ausgeschlossen.
9.8 Liefern wir die Ware auftragsgemäß unmittelbar an einen Dritten, so ändert dies nichts an der Verpflichtung des Kunden, im Rahmen der bevorstehenden Bestimmungen über Untersuchungspflicht und Mängelrüge.
9.9 Bei Rüge von Mängeln, für die wir nicht haften, behalten wir uns vor, die durch die unberechtigte Rüge entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
9.10 Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt unsere Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Ausschluss weitergehender Ansprüche nach unserer Wahl in der Form der Nachbesserung durch uns oder durch Dritte, durch Austausch von Teilen oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
9.11 Falls sich der Liefergegenstand im Ausland befindet, ohne dass uns das bei Abgabe unseres Angebots bekannt war, sind wir nur zur Nachbesserung in unserem Unternehmen verpflichtet, wobei die Kosten für Ab- und Antransporte der Kunde trägt. Erhebt der ausländische Staat auf die Einfuhr eine Umsatzsteuer und / oder Zölle, so trägt der Kunde diese Abgaben oder erstattet sie uns.
9.12 Soweit unsere Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Geheimhaltung
Der Kunde ist zur Geheimhaltung der übermittelten Konstruktionsdaten verpflichtet und darf diese nicht an Dritte (mit Ausnahme an die Hersteller für die Produktion) weitergeben. Umgekehrt verpflichten auch wir uns, die für die Bemusterung erhaltenen Produkte bis zur Markteinführung geheim zu halten.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
11.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der Gail Display GmbH in Siegbach-Tringenstein.
11.3 Gerichtsstand ist das für den Sitz der Firma Gail Display GmbH zuständige Gericht in der Bundesrepublik Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, auch an anderen zuständigen Gerichten Klage zu erheben.
12. Schlussbestimmungen
Sollten sich Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Lieferbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Kunde und wir werden die endgültige Vorschrift durch Neubestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten rechtlich und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nah wie möglich kommen.